Zwangsversteigerung Österreich Rechner: Geringstes Gebot (§ 151 EO), 10 % Vadium & Überbot
Berechnen Sie für jede Liegenschaft aus der österreichischen Ediktsdatei das Geringste Gebot (50 % des Schätzwerts nach § 151 EO), das verpflichtende 10 % Vadium (§ 147 EO als Sparbuch/Bankgarantie), die 3/4-Überbotsgrenze (§ 195 EO) sowie 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Grundbuchseintragungsgebühr.
Häufig gestellte Fragen zur Zwangsversteigerung in Österreich (EO)
Wie hoch ist das Geringste Gebot bei einer Zwangsversteigerung in Österreich?
Nach § 151 Abs. 1 der österreichischen Exekutionsordnung (EO) beträgt das Geringste Gebot bei Häusern und Eigentumswohnungen in der Regel die Hälfte (50 %) des gerichtlich festgesetzten Schätzwerts. Unter diesem Betrag darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Was ist das Vadium (§ 147 EO) und wie muss es beim Bezirksgericht hinterlegt werden?
Jeder Bieter muss im Versteigerungstermin eine Sicherheitsleistung (Vadium) in Höhe von 10 % des Schätzwerts vorweisen — in Österreich typischerweise durch eine Sparurkunde (Sparbuch) oder Bankgarantie. Bargeld ist im Gerichtssaal ausgeschlossen.
Was bedeutet die 3/4-Grenze für ein Überbot (§ 195 EO)?
Erreicht das Meistgebot im Termin nicht mindestens 75 % (drei Viertel) des Schätzwerts, kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntmachung des Zuschlags beim Exekutionsgericht ein Überbot abgegeben werden, das mindestens ein Viertel höher ist als das Meistgebot. Ab 75 % des Schätzwerts ist ein Überbot ausgeschlossen.