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ÖSTERREICH · EDIKTSDATEI DER JUSTIZ · 9 BUNDESLÄNDER · BURGENLAND

Zwangsversteigerung Illmitz (Ediktsdatei Österreich): 1 aktuelle Liegenschaften

Amtlich veröffentlichte gerichtliche Immobilienversteigerungen (Edikte) für Illmitz (Burgenland) — mit Schätzwert (§ 140 EO), 50 % Geringstem Gebot (§ 151 EO), 10 % Vadium (§ 147 EO) und 4.6 % Kaufnebenkosten.

Active Lots / Edikte1
Avg. Valuation107.000 €
Transfer Tax4.6%
Next Auction2026-11-13

Aktuelle Versteigerungsedikte & Liegenschaften

land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft2026-11-13

land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, 7142 Illmitz

7142 Illmitz · BG Neusiedl am See

Verkehrswert / Schätzwert107.000 €
Einstieg / Mindestgebot53.500 €
7.21 m²

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft7142 IllmitzBG Neusiedl am See2026-11-13107.000 €53.500 €10.700 €Prüfen →

Häufig gestellte Fragen zur Zwangsversteigerung in Österreich (EO)

Wie hoch ist das Geringste Gebot bei einer Zwangsversteigerung in Österreich?

Nach § 151 Abs. 1 der österreichischen Exekutionsordnung (EO) beträgt das Geringste Gebot bei Häusern und Eigentumswohnungen in der Regel die Hälfte (50 %) des gerichtlich festgesetzten Schätzwerts. Unter diesem Betrag darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

Was ist das Vadium (§ 147 EO) und wie muss es beim Bezirksgericht hinterlegt werden?

Jeder Bieter muss im Versteigerungstermin eine Sicherheitsleistung (Vadium) in Höhe von 10 % des Schätzwerts vorweisen — in Österreich typischerweise durch eine Sparurkunde (Sparbuch) oder Bankgarantie. Bargeld ist im Gerichtssaal ausgeschlossen.

Was bedeutet die 3/4-Grenze für ein Überbot (§ 195 EO)?

Erreicht das Meistgebot im Termin nicht mindestens 75 % (drei Viertel) des Schätzwerts, kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntmachung des Zuschlags beim Exekutionsgericht ein Überbot abgegeben werden, das mindestens ein Viertel höher ist als das Meistgebot. Ab 75 % des Schätzwerts ist ein Überbot ausgeschlossen.