bebaubare Liegenschaft, 4040 Linz, Brandstetterweg (Bauparzelle)
4040 Linz · BG Urfahr
Amtlich veröffentlichte gerichtliche Immobilienversteigerungen (Edikte) für Linz (Oberösterreich) — mit Schätzwert (§ 140 EO), 50 % Geringstem Gebot (§ 151 EO), 10 % Vadium (§ 147 EO) und 4.6 % Kaufnebenkosten.
4040 Linz · BG Urfahr
4030 Linz · BG Linz
4030 Linz · BG Linz
| Objekt & Ort | Gericht / Behörde | Termin | Verkehrswert / Schätzwert | Mindestgebot (50 % / 70 %) | 10 % Sicherheit | Akte & Gutachten |
|---|---|---|---|---|---|---|
| bebaubare Liegenschaft4040 Linz | BG Urfahr | 2026-11-17 | 555.000 € | 277.500 € | 55.500 € | Prüfen → |
| Zweifamilienhaus4030 Linz | BG Linz | 2026-12-15 | 510.800 € | 255.400 € | 51.080 € | Prüfen → |
| Eigentumswohnung4030 Linz | BG Linz | 2027-01-15 | 220.100 € | 110.050 € | 22.010 € | Prüfen → |
Nach § 151 Abs. 1 der österreichischen Exekutionsordnung (EO) beträgt das Geringste Gebot bei Häusern und Eigentumswohnungen in der Regel die Hälfte (50 %) des gerichtlich festgesetzten Schätzwerts. Unter diesem Betrag darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Jeder Bieter muss im Versteigerungstermin eine Sicherheitsleistung (Vadium) in Höhe von 10 % des Schätzwerts vorweisen — in Österreich typischerweise durch eine Sparurkunde (Sparbuch) oder Bankgarantie. Bargeld ist im Gerichtssaal ausgeschlossen.
Erreicht das Meistgebot im Termin nicht mindestens 75 % (drei Viertel) des Schätzwerts, kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntmachung des Zuschlags beim Exekutionsgericht ein Überbot abgegeben werden, das mindestens ein Viertel höher ist als das Meistgebot. Ab 75 % des Schätzwerts ist ein Überbot ausgeschlossen.