land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, 7400 Oberwart
7400 Oberwart · BG Oberwart
Amtlich veröffentlichte gerichtliche Immobilienversteigerungen (Edikte) für Oberwart (Burgenland) — mit Schätzwert (§ 140 EO), 50 % Geringstem Gebot (§ 151 EO), 10 % Vadium (§ 147 EO) und 4.6 % Kaufnebenkosten.
7400 Oberwart · BG Oberwart
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| Objekt & Ort | Gericht / Behörde | Termin | Verkehrswert / Schätzwert | Mindestgebot (50 % / 70 %) | 10 % Sicherheit | Akte & Gutachten |
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| land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft7400 Oberwart | BG Oberwart | 2027-01-15 | 150.474 € | 100.316 € | 15.050 € | Prüfen → |
| land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft7400 Oberwart | BG Oberwart | 2027-01-15 | 674.359 € | 449.574 € | 67.490 € | Prüfen → |
Nach § 151 Abs. 1 der österreichischen Exekutionsordnung (EO) beträgt das Geringste Gebot bei Häusern und Eigentumswohnungen in der Regel die Hälfte (50 %) des gerichtlich festgesetzten Schätzwerts. Unter diesem Betrag darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Jeder Bieter muss im Versteigerungstermin eine Sicherheitsleistung (Vadium) in Höhe von 10 % des Schätzwerts vorweisen — in Österreich typischerweise durch eine Sparurkunde (Sparbuch) oder Bankgarantie. Bargeld ist im Gerichtssaal ausgeschlossen.
Erreicht das Meistgebot im Termin nicht mindestens 75 % (drei Viertel) des Schätzwerts, kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntmachung des Zuschlags beim Exekutionsgericht ein Überbot abgegeben werden, das mindestens ein Viertel höher ist als das Meistgebot. Ab 75 % des Schätzwerts ist ein Überbot ausgeschlossen.