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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · RHEINLAND-PFALZ

Zwangsversteigerung Baumholder: 2 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Baumholder (Rheinland-Pfalz) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Baumholder2
Ø Verkehrswert212.500 €
Wertgrenzen entfallen0
Mit PDF-Bekanntmachung2

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

Grundstück bebaut mit einem freistehenden Einfamilienhaus und 2 Garagen2026-12-14

Grundstück bebaut mit einem freistehenden Einfamilienhaus und 2 Garagen: St. Hubertus-Straße 18, 55774 Baumholder

55774 Baumholder · AG Idar-Oberstein

Verkehrswert / Schätzwert55.000 €
Einstieg / Mindestgebot27.500 €
Grundstück, bebaut mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Garage2027-02-01

Grundstück, bebaut mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Garage: Kennedyalle 11, 55774 Baumholder

55774 Baumholder · AG Idar-Oberstein

Verkehrswert / Schätzwert370.000 €
Einstieg / Mindestgebot185.000 €

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
Grundstück bebaut mit einem freistehenden Einfamilienhaus und 2 Garagen55774 BaumholderAG Idar-Oberstein2026-12-1455.000 €27.500 €5.500 €Prüfen →
Grundstück, bebaut mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit Garage55774 BaumholderAG Idar-Oberstein2027-02-01370.000 €185.000 €37.000 €Prüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Baumholder

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Baumholder statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Baumholder (Rheinland-Pfalz) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Idar-Oberstein) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Baumholder?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.