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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · ST. GALLEN (CH)

Zwangsversteigerung Eschenbach SG: 2 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Eschenbach SG (St. Gallen (CH)) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Eschenbach SG2
Ø Verkehrswert880.000 €
Wertgrenzen entfallen2
Mit PDF-Bekanntmachung2

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

Betreibungsamtliche Steigerung2026-11-26

Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung Helene Oberholzer

8733 Eschenbach SG · Gemeinde Eschenbach (SG) - Betreibungsamt

Verkehrswert / Schätzwert1.500.000 CHF
Einstieg / Mindestgebot750.000 CHF
Wertgrenzen entfallen1157 m²
Betreibungsamtliche Steigerung2026-11-26

Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung Helene Oberholzer

8733 Eschenbach SG · Gemeinde Eschenbach (SG) - Betreibungsamt

Verkehrswert / Schätzwert260.000 CHF
Einstieg / Mindestgebot130.000 CHF
Wertgrenzen entfallen78892 m²

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
Betreibungsamtliche Steigerung8733 Eschenbach SGGemeinde Eschenbach (SG) - Betreibungsamt2026-11-261.500.000 CHF750.000 CHF50.000 CHFPrüfen →
Betreibungsamtliche Steigerung8733 Eschenbach SGGemeinde Eschenbach (SG) - Betreibungsamt2026-11-26260.000 CHF130.000 CHF50.000 CHFPrüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Eschenbach SG

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Eschenbach SG statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Eschenbach SG (St. Gallen (CH)) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Gemeinde Eschenbach (SG) - Betreibungsamt) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Eschenbach SG?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.