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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · HESSEN

Zwangsversteigerung Hungen: 3 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Hungen (Hessen) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Hungen3
Ø Verkehrswert58.167 €
Wertgrenzen entfallen1
Mit PDF-Bekanntmachung3

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück2026-11-16

land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück: Am Markweg, 35410 Hungen, Obbornhofen

35410 Hungen, Obbornhofen · AG Gießen

Verkehrswert / Schätzwert35.000 €
Einstieg / Mindestgebot17.500 €
Einfamilienhaus, Sonstiges2026-11-30

Einfamilienhaus, Sonstiges: Graubergerstr. 21, 35410 Hungen, Villingen

35410 Hungen, Villingen · AG Gießen

Verkehrswert / Schätzwert65.000 €
Einstieg / Mindestgebot32.500 €
Wertgrenzen entfallen
Wohn-/Geschäftshaus2027-02-08

Wohn-/Geschäftshaus: Obertorstraße 7 und 9, Schlossgasse 2, 35410 Hungen

35410 Hungen · AG Gießen

Verkehrswert / Schätzwert74.500 €
Einstieg / Mindestgebot37.250 €

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück35410 Hungen, ObbornhofenAG Gießen2026-11-1635.000 €17.500 €3.500 €Prüfen →
Einfamilienhaus, Sonstiges35410 Hungen, VillingenAG Gießen2026-11-3065.000 €32.500 €6.500 €Prüfen →
Wohn-/Geschäftshaus35410 HungenAG Gießen2027-02-0874.500 €37.250 €7.450 €Prüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Hungen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Hungen statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Hungen (Hessen) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Gießen) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Hungen?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.