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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · NORDRHEIN-WESTFALEN

Zwangsversteigerung Lüdenscheid: 2 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Lüdenscheid (Nordrhein-Westfalen) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Lüdenscheid2
Ø Verkehrswert760.000 €
Wertgrenzen entfallen2
Mit PDF-Bekanntmachung2

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

gewerblich genutztes Grundstück, Wohn-/Geschäftshaus, Kfz-Stellplatz (Tiefgarage)2026-11-02

gewerblich genutztes Grundstück, Wohn-/Geschäftshaus, Kfz-Stellplatz (Tiefgarage): Lohmühlenstraße 4 ,6, 58509 Lüdenscheid

58509 Lüdenscheid · AG Lüdenscheid

Verkehrswert / Schätzwert320.000 €
Einstieg / Mindestgebot160.000 €
Wertgrenzen entfallen
unbebautes Grundstück2026-11-02

unbebautes Grundstück: Buschhauser Weg, Auf der Heide, 58511 Lüdenscheid

58511 Lüdenscheid · AG Lüdenscheid

Verkehrswert / Schätzwert1.200.000 €
Einstieg / Mindestgebot600.000 €
Wertgrenzen entfallen

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
gewerblich genutztes Grundstück, Wohn-/Geschäftshaus, Kfz-Stellplatz (Tiefgarage)58509 LüdenscheidAG Lüdenscheid2026-11-02320.000 €160.000 €32.000 €Prüfen →
unbebautes Grundstück58511 LüdenscheidAG Lüdenscheid2026-11-021.200.000 €600.000 €120.000 €Prüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Lüdenscheid

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Lüdenscheid statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Lüdenscheid (Nordrhein-Westfalen) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Lüdenscheid) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Lüdenscheid?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.