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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · SACHSEN-ANHALT

Zwangsversteigerung Schönebeck: 3 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Schönebeck (Sachsen-Anhalt) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Schönebeck3
Ø Verkehrswert301.100 €
Wertgrenzen entfallen0
Mit PDF-Bekanntmachung3

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

Mehrfamilienhaus2026-12-01

Mehrfamilienhaus: Felgelebener Straße 24, 39218 Schönebeck

39218 Schönebeck · AG Schönebeck

Verkehrswert / Schätzwert127.000 €
Einstieg / Mindestgebot63.500 €
198 m²
Einfamilienhaus, Einfamilienhaus2026-12-15

Einfamilienhaus, Einfamilienhaus: Am Anger, 39218 Schönebeck, Felgeleben

39218 Schönebeck, Felgeleben · AG Schönebeck

Verkehrswert / Schätzwert666.300 €
Einstieg / Mindestgebot333.150 €
106 m²
Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)2027-01-12

Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer): Elbstraße 20/21, 39218 Schönebeck

39218 Schönebeck · AG Schönebeck

Verkehrswert / Schätzwert110.000 €
Einstieg / Mindestgebot55.000 €
87 m²3 bis 4 Zimmer

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
Mehrfamilienhaus39218 SchönebeckAG Schönebeck2026-12-01127.000 €63.500 €12.700 €Prüfen →
Einfamilienhaus, Einfamilienhaus39218 Schönebeck, FelgelebenAG Schönebeck2026-12-15666.300 €333.150 €66.630 €Prüfen →
Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)39218 SchönebeckAG Schönebeck2027-01-12110.000 €55.000 €11.000 €Prüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Schönebeck

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Schönebeck statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Schönebeck (Sachsen-Anhalt) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Schönebeck) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Schönebeck?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.